Lohngleichheit in der Schweiz: Weniger als die Hälfte der Arbeitgebenden kommen rechtlichen Bestimmungen nicht nach

08.03.2025 Frauen und Männer in der Schweiz haben gemäss Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101) Anspruch auf den gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Trotzdem bestehen gemäss dem Bundesamt für Statistik (2022) immer noch nicht-erklärbare Lohnunterschiede zwischen den Geschlechtern. Die Änderung des Gleichstellungsgesetzes (GlG) von 2018 verfolgte das Ziel, die verfassungsrechtliche Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen mit zusätzlichen staatlichen Massnahme zu verwirklichen.

So müssen Arbeitgebende mit mindestens 100 Mitarbeitenden alle vier Jahre eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, diese durch unabhängige Dritte überprüfen lassen und ihre Mitarbeitenden über die Ergebnisse der Analyse schriftlich informieren. Die Vorgaben beinhalten verschiedene Ausnahmen und bestimmte weitergehende Informationspflichten für börsenkotierte Un-ternehmen sowie den öffentlichen Sektor.  

Forscher*innen unseres Institutes New Work haben gemeinsam mit Michael Hermann und Philipp Zogg von Private Public Consulting die Wirksamkeit dieser Massnahmen untersucht. Der Bericht zeigt auf: Mehr als die Hälfte der Unternehmen erfüllt ihre Pflicht zur Durchführung einer Lohngleichheitsanalyse nicht. 

Grafik zur Zwischenbilanz Gleichstellungspflicht: nur 44% der Unternehmen halten die Pflicht vollständig ein

Der vollständige Schlussbericht Zwischenbilanz zum Vollzug von Art. 13a-13i GlG (Lohngleichheitsanalysen) kann hier gelesen werden. 

Mehr erfahren